Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung

Die gesetzliche Unfallversicherung.


Die Berufsgenossenschaften (BG) sind die Träger der gesetzliche Unfallversicherung. Jeder Arbeitgeber ist Kraft Gesetzes Mitglied in einer Berufsgenossenschaft und muss Beiträge an diese bezahlen. Im Gegenzug übernimmt die Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfällen alle entstehenden Kosten. Die Beiträge berechnen sich in der Regel (Ausnahme z.B. Landwirtschaft) als Prozentsatz vom Bruttolohn, wobei bestimmte Entgelte, die in den anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken- Renten- Arbeitslosen- und Pflegeversicherung), versicherungsfrei sind, mit einbezogen werden. Dies sind z.B. die Sonn- Feiertags- und Nachtzuschläge. Die zu zahlenden Beiträge werden am Beginn eines jeden Jahres für das Vorjahr durch die Berufsgenossenschaft berechnet. Damit die Berufsgenossenschaft die Beiträge berechnen kann, muss der Arbeitgeber die berufsgenossenschaftspflichtigen Entgelte vorher an seine Berufsgenossenschaft melden. Bisher und auch noch für das Jahr 2016 und wohl auch noch mindestens für das Jahr 2017 ist hierfür eine schriftliche Meldung abzugeben. Einige Berufsgenossenschaften ermöglichen schon, diese Meldung via Internet auf der Website der BG abzugeben. Gleichzeitig erfolgen schon seit einiger Zeit Meldungen des BG-pflichtigen Entgelts im Rahmen des DEÜV-Verfahrens. (Über das DEÜV-Verfahren werden An- Ab- und Ummeldungen an die Sozialversicherung gemeldet). Diese Meldungen werden bei der Deutschen Rentenversicherung gespeichert und für die Betriebsprüfung verwendet. Zusätzlich wird nun ein weiteres Verfahren zur Übermittlung der Entgelte an die Berufsgenossenschaften eingeführt, der "Lohnnachweis DIGITAL". Im November 2016 wird allen Arbeitgebern eine neue PIN zugeschickt. Mit dieser PIN findet im Dezember 2016 zunächst ein Stammdatenabgleich zwischen Arbeitgeber und Berufsgenossenschaft statt. Am Beginn des Jahres 2017 wird der Entgeltnachweis im Verfahren "Lohnnachweis DIGITAL" erstmalig für 2016 versendet.

Im Zusammenhang mit den Neuregelungen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wurden einige Fragen an uns gerichtet, die wir hier beantworten wollen:

Frage:

Ich gehöre keiner Berufsgenossenschaft an. Muss ich die neuen gesetzlichen Regelungen trotzdem beachten?

Antwort:

Es gibt nur sehr wenige Unternehmen bzw. Organisationen, die von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgenommen sind. Wenn dies auf Sie zutrifft, müssen Sie die Regelungen nicht beachten.

Frage:

Wo kann ich feststellen, ob ich von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgenommen bin?

Antwort:

Die gesetzliche Unfallversicherung ist im SGB 7 geregelt. § 2 (1) SGB 7 regelt die Versicherung kraft Gesetzes, § 3 SGB 7 regelt die Versicherung kraft Satzung, § 4 SGB 7 regelt die Versicherungsfreiheit, § 5 SGB 7 die Versicherungsbefreiung und § 6 SGB 7 regelt die Freiwillige Versicherung.

Frage:

Wie kann ich feststellen, ob ich mit meinem Unternehmen und ich selbst als Selbständiger versicherungspflichtig bin?

Antwort:

Nach § 192 (1) SGB 7 ist jeder Unternehmer verpflichtet, innerhalb einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger

1. die Art und den Gegenstand des Unternehmens,
2. die Zahl der Versicherten,
3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und
4. in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten

mitzuteilen.

Erhält der Unfallversicherungsträger (die Berufsgenossenschaft) diese Mitteilung, wird er zunächst prüfen, ob auf Grund der Art Ihres Unternehmens Versicherungspflicht besteht. Ist dies der Fall, wird er prüfen, ob er zuständig ist. Bei Zuständigkeit wird eine Mitgliedschaft festgestellt.

Frage:

Wie kann ich feststellen, ob ich selbst versicherungspflichtig bin bzw. mein mitarbeitender Ehe- bzw. Lebenspartner versicherungspflichtig ist?

Antwort:

Durch die Feststellung der Mitgliedschaft durch eine Berufsgenossenschaft gilt für Ihr Unternehmen und für Sie persönlich die Satzung der betreffenden Berufsgenossenschaft. In der Satzung, die von Berufsgenossenschaft zu Berufsgenossenschaft unterschiedlich ist, ist unter anderem auch die Frage geregelt, unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung auf den Unternehmer und seinen, im Unternehmen mitarbeitenden, Ehegatten oder Lebenspartner erstreckt.

Frage:

Wie erfahre ich, welche Berufsgenossenschaft für mich zuständig ist.

Antwort:

Eine Liste der gesetzlichen Berufsgenossenschaften finden Sie bei deren Dachverband Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e.V..

Rechtlicher Hinweis:

Die Informationen wurden sorgfältig zusammengestellt. Dennoch kann keine Haftung für Fehler oder Irrtümer übernommen werden. Bitte befragen Sie zu steuerrechtlichen Fragen Ihren Steuerberater.