Neue gesetzliche Regelungen im Bereich der Unfallversicherung ab 01.01.2009


Ab 1. Januar 2009 gelten einige neue Regelungen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. So wird die Insolvenzgeldumlage nicht mehr wie bisher an die Berufsgenossenschaft gezahlt, sondern zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkassen. Die Insolvenzgeldumlage muss dementsprechend, zusammen mit den anderen Sozialversicherungsbeiträgen, im Beitragsnachweis elektronisch angemeldet werden. Alle DEÜV-Entgelt-Meldungen, die ab 01.01.2009 abgegeben werden, müssen zusätzliche Daten der Unfallversicherung enthalten. Da die DEÜV-Jahresmeldungen erst im Januar des Folgejahres erstellt und verschickt werden können, müssen die zusätzlichen Informationen zur Unfallversicherung bereits in den DEÜV-Meldungen für das Jahr 2008 vorhanden sein. Im Zusammenhang mit den Neuregelungen im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung wurden einige Fragen an uns gerichtet, die wir hier beantworten wollen:

Frage:

Ich gehöre keiner Berufsgenossenschaft an. Muss ich die neuen gesetzlichen Regelungen trotzdem beachten?

Antwort:

Es gibt nur sehr wenige Unternehmen bzw. Organisationen, die von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgenommen sind. Wenn dies auf Sie zutrifft, müssen Sie die neuen Regelungen nicht beachten.

Frage:

Wo kann ich feststellen, ob ich von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgenommen bin?

Antwort:

Die gesetzliche Unfallversicherung ist im SGB 7 geregelt. § 2 (1) SGB 7 regelt die Versicherung kraft Gesetzes, § 3 SGB 7 regelt die Versicherung kraft Satzung, § 4 SGB 7 regelt die Versicherungsfreiheit, § 5 SGB 7 die Versicherungsbefreiung und § 6 SGB 7 regelt die Freiwillige Versicherung.

Frage:

Wie kann ich feststellen, ob ich mit meinem Unternehmen und ich selbst als Selbständiger versicherungspflichtig bin?

Antwort:

Nach § 192 (1) SGB 7 ist jeder Unternehmer verpflichtet, innerhalb einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger

1. die Art und den Gegenstand des Unternehmens,
2. die Zahl der Versicherten,
3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und
4. in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten

mitzuteilen.

Erhält der Unfallversicherungsträger (die Berufsgenossenschaft) diese Mitteilung, wird er zunächst prüfen, ob auf Grund der Art Ihres Unternehmens Versicherungspflicht besteht. Ist dies der Fall, wird er prüfen, ob er zuständig ist. Bei Zuständigkeit wird eine Mitgliedschaft festgestellt.

Frage:

Wie kann ich feststellen, ob ich selbst versicherungspflichtig bin bzw. mein mitarbeitender Ehe- bzw. Lebenspartner versicherungspflichtig ist?

Antwort:

Durch die Feststellung der Mitgliedschaft durch eine Berufsgenossenschaft gilt für Ihr Unternehmen und für Sie persönlich die Satzung der betreffenden Berufsgenossenschaft. In der Satzung, die von Berufsgenossenschaft zu Berufsgenossenschaft unterschiedlich ist, ist unter anderem auch die Frage geregelt, unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung auf den Unternehmer und seinen, im Unternehmen mitarbeitenden, Ehegatten oder Lebenspartner erstreckt.

Frage:

Wie erfahre ich, welche Berufsgenossenschaft für mich zuständig ist.

Antwort:

Eine Liste der gesetzlichen Berufsgenossenschaften finden Sie bei deren Dachverband Deutsche gesetzliche Unfallversicherung e.V.".

Rechtlicher Hinweis:

Die Informationen wurden sorgfältig zusammengestellt. Dennoch kann keine Haftung für Fehler oder Irrtümer übernommen werden. Bitte befragen Sie zu steuerrechtlichen Fragen Ihren Steuerberater.
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